Reglement

Reglement

Der Gemeinderat von Neuenegg, gestützt auf Art. 31 des Volksschulgesetzes vom 19 März 1992 und Art. 12 des Reglements über die Schulorganisation der Gemeinde Neuenegg vom 29. November 1995, beschliesst folgendes

REGLEMENT

über die Organisation der Elternmitwirkungan den Schulen der Gemeinde Neuenegg

I. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Definitionen
Gemäss dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen für beide Geschlechter.

Art.1 Zweck
1. Das Reglement regelt die Elternmitwirkung an den Schulen der Gemeinde Neuenegg.
2. Es wird damit bezweckt:
– die Elternmitwirkung zu strukturieren und zu fördern- den Informationsaustausch zwischen den Eltern, der Lehrerschaft und der Schulkommissionen auszubauen- die gegenseitigen Kontakte im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zu vertiefen.

Art.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Reglements umfasst:
– die Kindergartenklassen- die Kleinklassen- die Schulklassen der Primarstufe Neuenegg- die Schulklassen der Primarstufe Thörishaus- die Schulklassen der Sekundarstufe I.

Art. 3 Eltern
1. Eltern im Sinne dieses Reglements sind:- die gesetzlichen Vertreter des Kindes- oder Personen, weiche sich im Auftrag der erstgenannten täglich umdie Erziehung und Versorgung des Kindes kümmern.
2. Auf fremdsprachige Eltern ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
3. In Nachbargemeinden wohnhafte Eltern, deren Kinder die Schulen der Gemeinde Neuenegg besuchen, sind bezüglich Elternmitwirkung den in der Gemeinde Neuenegg wohnhaften Eltern gleichgestellt.

Art. 4 Einzelgespräche
Gespräche über Anliegen der Eltern oder der Lehrer, die ein einzelnes Kind oder einen einzelnen Lehrer betreffen, sind nicht Gegenstand der nachstehend geregelten Mitwirkungsformen.

Art. 5 Schulklassen
Als Schulklassen gilt die Gemeinschaft aller Schüler, die in einem Schulzimmer unterrichtet werden. Dies gilt auch für mehrstufige Klassen.

Art. 6 Räumlichkeiten
Die Schule stellt den Organen der Elternmitwirkung für ihre Versammlungen die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung.

Art. 7 Finanzierung
1. Die Elternmitwirkung ist ehrenamtlich.
2. Auslagen für Porti, Kopien und Telefonate übernimmt die Gemeinde. Weitere Auslagen können beim Gemeinderat beantragt werden.

II. Struktur der Elternmitwirkung

Art. 8 Organe
1. Die Organe der Elternmitwirkung sind:- die Elterngesprächsgruppen auf Klassenebene- der Elternrat auf Schulhausebene- die Elternratsversammlung auf Gemeindeebene.
2. Je nach Anliegen sind die Gesprächspartner dieser Organe:- die einzelnen Lehrer einer Klasse- die Schulleitung- die Schulkommissionen- die Koordinationskommission.

Art. 9 Organisation der Elterngesprächsgruppe
1. Alle Eltern einer Klasse bilden die Elterngesprächsgruppe.
– Vertreter der Schule (Schulleitung, Lehrer, Schulkommission) können beigezogen werden.
– Eine einfache Mehrheit der Elterngesprächsgruppe bestimmt, ob und wer beigezogen wird.
2. Die Elterngesprächsgruppe versammelt sich zu Beginn des Schuljahres und nach Bedarf und auf Wunsch des Elternvertreters, des Klassenlehrers oder wenn die Eltern von fünf Kindern dies verlangen.
3. Die Schule wird über die Zusammenkünfte der Elterngesprächsgruppen informiert.
4. Der Elternvertreter und/oder ein Vertreter der Schule leitet die Zusammenkünfte der Elterngesprächsgruppe.

Art. 10 Aufgaben der Elterngesprächsgruppe
1. Die Zusammenkünfte der Elterngesprächsgruppe dienen der gegenseitigen Information und dem Gedankenaustausch.
2. Die Elterngesprächsgruppe formuliert Anträge an den Elternrat. Beschlüsse der Elterngesprächsgruppe werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. Pro Kind steht den Elternteilen gemeinsam eine Stimme zu.
3. Die Elterngesprächsgruppe wählt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Jahres einen Elternvertreter in den Elternrat. Die Wahl erfolgt schriftlich. Wiederwahlen sind möglich. Eltern, die Mitglied der betreffenden Schulkommission sind sowie in der Gemeinde Neuenegg unterrichtende Lehrer, sind nicht wählbar. Die Wahl eines Stellvertreter ist möglich. Das Wahlverfahren wird durch die Elternratsversammlung im Detail geregelt.

Art. 11 Orientierung des Elternrats
1. Die Elternvertreter aller Klassen eines Schulhauses bilden den Elternrat. Dieser konstituiert sich selbst.
2. Der Elternrat versammelt sich je nach Bedarf, auf Antrag eines Elternvertreters, der Schulleitung oder der Schulkommission.
3. Auf Einladung des Elternrats und/oder der Schule findet mindestens einmal pro Schuljahr eine gemeinsame Sitzung statt.
4. Die Schule wird über die Zusammenkünfte des Elternrats informiert.

Art. 12 Aufgaben des Elternrats
1. Im Elternrat werden Themen besprochen, die sich auf das jeweilige Schulhaus beziehen.
2. Der Elternrat formuliert Anträge an die Elternratsversammlung, an die Schulleitung oder an die zusätzliche Schulkommission. Der Elternrat bestimmt eine Vertretung, welche die Anliegen der Schulleitung / der Schulkommission gegenüber vertritt. Die Anträge erfolgen in der Regel schriftlich.
3. Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Elternvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.

Art. 13 Organisation der Elternratsversammlung
1. Die Elternvertreter aller Klassen der Gemeinde Neuenegg bilden die Elternratsversammlung. Diese Konstituiert sich selbst.
2. Die Elternratsversammlung findet einmal pro Schuljahr oder nach Bedarf statt.
3. Die Schule wird über die Zusammenkünfte der Elternratsversammlung informiert.

Art. 14 Aufgaben des Elternratsversammlung
1. In der Elternratsversammlung werden Themen besprochen, die sich als bedeutend für alle Schulen der Gemeine Neuenegg erweisen.
2. Die Elternratsversammlung dient dem Gedanken- und Informations-austausch der Elternvertreter untereinander und der Bildung von Arbeitsgruppen.
3. Die Elternratsversammlung richtet ihre Anträge an die Koordinationskommission. Die Anträge erfolgen schriftlich. Die Elternratsversammlung bestimmt eine Vertretung, welche die Anliegen der Koordinationskommission gegenüber vertritt.
4. Die Elternratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Elternvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.

III. Schlussbestimmung